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Ordnungsgemäße Kassenführung ab 01.01.2017

Alle baren Geschäftsvorgänge eines Unternehmens sollen grundsätzlich über die Kasse abgewickelt und täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Der Gesetzgeber verschärft in mehreren Schritten die Anforderungen an die Kassenführung.

Gesetzeslage

Die Vorschriften zur Art der Führung von Kassenaufzeichnungen lassen sich aus den §§ 145 und 146 Abgabenordnung (AO) sowie den §§ 238 und 239 Handelsgesetzbuch (HGB) und den GoBD ableiten. Im Detail betreffen diese Änderungen die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, die Wahrheit, Klarheit und fortlaufende Aufzeichnung, die Kassensturzfähigkeit, die Unveränderbarkeit und die Aufbewahrungspflicht. Seit dem BMF-Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vom 26.11.2010 gilt für alle Steuerpflichtigen, die elektronische Registrierkassen und vergleichbare Geräte (Waagen, Taxameter, Wegstreckenzähler) einsetzen, eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2016. Es muss also spätestens ab dem 01.01.2017 sichergestellt sein, dass alle Einzelaufzeichnungen (Einzelbewegungen, Kassenbon) in digitaler Form aufbewahrt werden und eine maschinelle Auswertung im Zuge der Betriebsprüfung möglich ist (sogenannte “2. Kassenrichtlinie”).

Änderungen zum 01.01.2017

Zum 01.01.2017 stellt der Gesetzgeber an die Kassenführung mit elektronischen Kassen neue Anforderungen. Insbesondere müssen die Tagesendsummen und alle Einzelbewegungen (Einzelbons) täglich aufgezeichnet und in maschinell auswertbarer Form für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) archiviert werden.
Um dies zu unterstützen, führt die DATEV Anfang 2017 die neue Dienstleistung DATEV Kassenarchiv online ein. Mit DATEV Kassenarchiv online können Sie Kassendaten revisionssicher im DATEV-Rechenzentrum archivieren.

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