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Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können steuerlich geltend gemacht werden

Der Wintereinbruch führt u.a. auch im Berufsverkehr zu zahlreichen Unfällen geführt. In den meisten Fällen handelt es sich nur um Sachschäden. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob die von der Versicherung nicht übernommenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Grundsätzlich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale keine weiteren Kosten anerkannt.

So hatte beispielsweise der BFH mit Urteil vom 20.03.2013 VI R 29/13 den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten abgelehnt. Die Finanzverwaltung schließt sich bei Unfallschäden der strengen Rechtsprechung des BFH jedoch nicht an und erkennt den Werbungskostenabzug für selbstverschuldete Unfälle auf dem Arbeitsweg weiterhin an. Diese Billigkeitsregelung wurde im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage nochmals ausdrücklich bestätigt (BT-Drucksache 18/8523, S. 35).

Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden gekommen ist, kann daher die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angeben. Abgesetzt werden können z. B. Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchmäßigen Restwert des PKW an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren PKW die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert.