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Unterhaltsleistungen an Kinder über 25 Jahre, die studieren oder sich in Ausbildung  befinden

Wenn Eltern für ihr Kind, welches studiert oder sich in Ausbildung befindet, altersbedingt kein Kindergeld mehr erhalten, können sie Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und dadurch eine Steuerersparnis erzielen, welche unter Umständen höher sein kann als das nicht mehr gezahlte Kindergeld.

Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bildet § 33a Abs. 1 EStG. In Satz 5 dieser Vorschrift ist jedoch geregelt, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten abzugsfähigen Beträge mindern. Daraus folgt, dass der Frage, wie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne dieser Vorschrift zu ermitteln ist, eine große Bedeutung zukommt.

Hinweis zur Erbringung von Nachweisen

Lebt der Unterhaltsempfänger wie im Beispiel mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft ist ein Nachweis von geleisteten Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Betrag von 8.652 EUR durch Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten geleistet wird.

Berücksichtigung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden können, ist weiter umstritten. Der BFH hatte mit den Urteilen vom 18.6.2015 (VI R 45/13 und VI R 66/13 ) entschieden, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person deren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abgezogen werden können. In dem Verfahren 2 BvR 1853/15 muss das BVerfG nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.

Wird bei Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge die Berücksichtigung der o.a. Beiträge vom Finanzamt abgelehnt, sollten Eltern sich unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG (2 BvR 1853/15) gegen die Berechnung der abziehbaren Beträge durch das Finanzamt mit einem Einspruch wehren, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

Berücksichtigung von Krankheitskosten

Obwohl der BFH zur Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG bisher nicht entschieden hat, sind aufgrund des BFH-Beschlusses vom 31.3.2008 (III B 90/06) die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass Mittel die zur Begleichung von Krankheitskosten eines Kindes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Verfügung stehen, und daher von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind.

In den Fällen, in denen die Finanzämter die Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person ablehnen, sollte gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen Einspruch eingelegt und der Abzug der Krankheitskosten beantragt werden.

 

 

 

 

 

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